Übersehene Unterlagen sind nicht neu
Übersehene Unterlagen sind nicht neu Ein Kollege wurde beauftragt, für einen neuen Mandanten die Einkommensteuererklärung 2018 zu erstellen. Im Veranlagungsverfahren vertrat er die Auffassung, dass aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Sitzungsgelder nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei seien. Das Finanzamt verneinte jedoch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Noch bevor der Einkommensteuerbescheid 2018 erging, erhielt der Kollege für diesen Mandanten einen nach § 173 AO geänderten Steuerbescheid für das Vorjahr, in dem erstmals diese Sitzungsgelder versteuert wurden. Im Erläuterungsteil wurde die Änderung mit dem Vorliegen von Kontrollmaterial begründet. Die auszahlende Stelle bestätigte auf Rückfrage des Mandanten, dass die Höhe der Sitzungsgelder dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wird, allerdings jeweils im Januar für das Vorjahr. Der Kollege beantragte daher Akteneinsicht um festzustellen, wann besagte Kontrollmitteilung beim Finanzamt eingegangen ist. Reflexhaft wurde diese vom Finanzamt abgelehnt. Doch nach dem Hinweis darauf, dass spätestens nach Einreichung einer Klage die gesamte Steuerakte eingesehen werden könne (siehe 'steuerberater intern' 16/19), räumte das Finanzamt ein, besagte Kontrollmitteilung sei lange vor Erlass des Steuerbescheids bei der zuständigen Stelle eingegangen. Somit war der Bezug der Sitzungsgelder für das Finanzamt keine 'neue' Tatsache und eine Änderung nach § 173 AO nicht möglich. Das Finanzamt schob daher als Berichtigungsvorschrift § 129 AO nach, da die Kontrollmitteilung übersehen worden sei, was eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit darstelle. Diese Änderungsvorschrift scheidet jedoch bekanntlich immer dann aus, wenn (selbst nur theoretisch) ein Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm oder eine unrichtige Tatsachenwürdigung vorliegt (AEAO Tz. 3 zu § 129). Die schon lange andauernde Diskussion um die Steuerpflicht im Jahr 2018 machte aus Sicht des Kollegen jedoch deutlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Bearbeitung der Steuererklärung von einer Steuerfreiheit ausgegangen wurde. Zähneknirschend ruderte das Finanzamt zurück und hob den geänderten Bescheid auf. Dieser Fall macht deutlich, dass bei Änderungsbescheiden sehr genau zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung gegeben sind.
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