Vermögensübertragung auf Kinder kann zum Bumerang werden

Vermögensübertragung auf Kinder kann zum Bumerang werden Erwachsen Eltern Aufwendungen für den Unterhalt ihres Nachwuchses, können die Aufwendungen für 2019 bis zu 9.168 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. In der Praxis sind jedoch drei Problemkreise zu beachten. Problem 1: Die Berücksichtigung setzt u. a. voraus, dass niemand Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für die unterstützte Person hat (z. B. studierendes Kind älter als 25 Jahre). Problem 2: Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag, soweit diese den unschädlichen Betrag von 624 € übersteigen. Problem 3: Das unterstützte Kind verfügt über eigenes Vermögen, das möglicherweise zuvor von den Eltern auf die Kinder übertragen worden war. Hier lautet die Forderung des Finanzamts: Die unterhaltene Person muss zunächst ihr eigenes, nicht geringfügiges Vermögen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts einsetzen und verwerten! Wichtig: Als geringfügig wird ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von (lediglich) 15.500 € angesehen (sog. Schonvermögen). Bei der Ermittlung des eigenen Vermögens bleiben u. a. Gegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würden, außer Betracht (R 33a.1 Abs. 2 EStR). Das Argument der Verschleuderung bezieht sich offensichtlich lediglich auf den Schutz der Vermögensgegenstände selbst. Eventuelle geringere Ertragsaussichten, die aus einer vorzeitigen Veräußerung resultieren, fallen wohl nicht unter die Nichtanrechnung. So hatte das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.6.2015 (Az. 9 K 3230/14 E) ausdrücklich betont, dass Vermögenspositionen bei der Ermittlung des eigenen Vermögens auch dann einzubeziehen sind, wenn die Verwertung dieser Positionen zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. Umkehrschluss: In entsprechenden Fällen wird man auch die Kündigung eines Prämiensparvertrags oder Bausparvertrags oder anderer langfristiger Sparformen in Kauf nehmen müssen, um die Steuerermäßigung für die Unterhaltsleistungen zu retten. Unser Tipp: Eltern sollten bei ihren 25 Jahre alt werdenden und noch in Ausbildung befindlichen Kindern unbedingt darauf achten, dass das eigene Vermögen des Nachwuchses nicht die o. g. Schallgrenze überschreitet. Gegebenenfalls sollten geplante Vermögensübertragungen (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Ausbildung verschoben werden, um in der Zwischenzeit den Steuervorteil für die Unterstützung des Kindes nicht zu gefährden.