Realteilung
Realteilung Mit Urteil vom 15.1.2019 (Az. VIII R 24/15, stbi 181902) hat sich der BFH zur Frage der Tarifbegünstigung bei einer echten Realteilung geäußert. Diese setzt nach Ansicht der Münchner Richter voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es jedoch, wenn er den ihm im Rahmen einer Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser auf eine GbR übergeht, an der er beteiligt ist. Das gilt auch, falls er im zweiten Schritt gegen Abfindung aus der GbR ausscheidet. Dass der Betroffene im Ergebnis seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügte im Urteilsfall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung. Die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.6.2013, Az. 12 K 2008/11) blieb somit erfolglos. Im Urteilsfall hatten Rechtsanwälte eine Sozietät aufgelöst und anschließend eine GbR gegründet, auf die sämtliche Aktiva und Passiva übertragen wurden. Laut Gesellschaftsvertrag der GbR wurden die Kapitalkonten mit den Beträgen eröffnet, die den Partnern auf ihren Kapitalkonten bei der Sozietät für die Übernahme von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Realteilung belastet worden waren. Aus dieser GbR schied der Kläger unmittelbar nach der Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus. Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 3 EStG einer Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Auflösung der Sozietät entgegensteht. Zwar schlossen sich die Richter des BFH im oben genannten Urteil dieser Auffassung nicht an, versagten die Tarifbegünstigung jedoch, weil der Kläger die wesentlichen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit nicht mit der Realteilung der Sozietät, sondern erst mit seinem Ausscheiden aus der GbR endgültig übertragen habe.
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