Anspruch auf den (erhöhten) Behinderten-Pauschbetrag

Anspruch auf den (erhöhten) Behinderten-Pauschbetrag Den Behinderten-Pauschbetrag erhalten bekanntlich Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) auf mindestens 50 festgestellt ist. Betroffene, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, haben allerdings nur Anspruch, sofern wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Für Behinderte mit dem Merkzeichen 'H' oder 'Bl' erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €. Doch wie sieht es aus, falls gar kein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid vorhanden ist? Dem Merkzeichen 'H' steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in den Pflegegrad 4 oder 5 gleich (§ 65 EStDV, BMF-Schreiben vom 19.8.2016). Beispiel: B hat einen Nachweis über die Vergabe des Pflegegrads 4 beim Finanzamt vorgelegt. Ein GdB wurde bisher jedoch nicht beantragt/festgestellt. Das Finanzamt lehnt die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags ab. Nach den Erläuterungen zur Anleitung für die Steuererklärung kann der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € jedoch auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 4 oder 5 gewährt werden! In H 33b („Allgemeines“) zum Einkommensteuer-Handbuch heißt es zudem wörtlich: „Einen Pauschbetrag können behinderte Menschen unabhängig vom GdB erhalten […]. Es ist offensichtlich zunächst zwingend die Vergabe (überhaupt) eines Grads der Behinderung erforderlich. Wenn dieser dann vorliegt, z. B. GdB = 50, erhöht sich der Pauschbetrag (in diesem Fall von 570 €) auf 3.700 €. Allein die Einreihung in den Pflegegrad 4 oder 5 reicht anscheinend nicht aus. Diese komplizierte Sachlage erfordert eine Klarstellung durch den Gesetzgeber. Er sollte eindeutig regeln, dass tatsächlich unabhängig vom GdB (wie auch beim Pflege-Pauschbetrag) bei einem vergebenen Pflegegrad 4 oder 5 automatisch ohne weitere Voraussetzungen der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € beansprucht werden kann. Dies gilt auch, weil unsere Mandanten die erforderlichen Nachweise von unterschiedlichen Stellen erhalten und somit schnell in die Mühlen der Bürokratie geraten können.