Vereinssatzungen anpassen

Vereinssatzungen anpassen Auch wenn bei fast allen in unseren Kanzleien betreuten gemeinnützigen Vereinen die Satzung bereits einer Überprüfung nach § 60a AO unterzogen wurde, sollte diese in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität hin kontrolliert werden. Häufig ändert sich bei gemeinnützigen Körperschaften der Vereinszweck bzw. wird an neue Gegebenheiten angepasst. So engagieren sich Sportvereine in der Flüchtlingshilfe oder veranstalten Altennachmittage, ohne dass dies in der Satzung vorgesehen ist. Aus der Praxis sind hinreichend Fälle bekannt, in denen das Finanzamt eine nicht satzungsgemäße Mittelverwendung beanstandete, weil der betreffende Verein Mittel zwar für gemeinnützige Zwecke verwendet hat, diese in der Satzung jedoch nicht ausdrücklich genannt waren.