Keine Wiedereinsetzung bei übersehenem Bescheid

Keine Wiedereinsetzung bei übersehenem Bescheid Nach einer Betriebsprüfung ergehen regelmäßig geänderte Bescheide für mehrere Jahre und Steuerarten. Wird nur gegen einen Teil dieser Bescheide Einspruch eingelegt, so kann für 'vergessene' Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Diese aus unserer Sicht recht praxisferne Auffassung vertritt das FG Münster mit Urteil vom 25.3.2019 (Az. 5 V 483/19 U). Im Urteilsfall hatte ein Kollege gegen die Einkommensteuer- und die Gewerbesteuermessbescheide fristgemäß Einspruch eingelegt. Die ebenfalls durch die Betriebsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide blieben im Einspruchsschreiben – versehentlich – unerwähnt. Erst bei der Begründung der Rechtsbehelfe und nach Ablauf der Einspruchsfrist stellte der Berufsträger dies fest und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das Finanzgericht hat sich der Rechtsauffassung der Behörde angeschlossen und den gerichtlichen Aussetzungsantrag abgelehnt. Die Richter vertraten die Ansicht, der Steuerberater habe die an einen als Rechtskundigen zu stellenden strengen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Bei einer gewissenhaften Bearbeitung des Einspruchs hätte ihm die fehlende Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide auffallen müssen. Gerade in Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte sei von Steuerberatern ein besonders sorgfältiges Handeln zu verlangen.