Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung

Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung Heimunterbringungskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, allerdings nach Abzug der zumutbaren Belastung. Kleiner Trost: Ihre Mandanten können für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt wird, die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen (vgl. Rz. 32 des Anwendungsschreibens des BMF zu § 35a EStG vom 9.11.2016). Es ergibt sich jedoch das Problem der 'Haushaltsersparnis': Das Finanzamt zieht diese von den Heimunterbringungskosten ab. Für das Kalenderjahr 2018 waren das immerhin 9.000 €. In diesem Zusammenhang ist aufgrund des Urteils des FG Niedersachsen vom 19.4.2018, Az. 11 K 212/17 die Frage streitig geworden, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (wie bei der zumutbaren Belastung) anteilig auch für die bei der Berücksichtigung der Unterbringungskosten in einer Seniorenresidenz gemäß § 33 EStG i. V. m. R 33.3 Abs. 2 S. 2 EStR anzurechnende Haushaltsersparnis gilt. Das FG Niedersachsen hat diese Frage bejaht! Die Aufwendungen sollten entsprechend geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung sträubt sich allerdings offensichtlich (noch). Die Finanzbehörde Hamburg hat mit Fach-Info vom 25.3.2019 ( stbi 111902) die nachgeordneten Dienststellen gebeten, die Auffassung zu vertreten, dass die Haushaltsersparnis nicht – auch nicht anteilig – in die Berechnung der nach § 35a EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen einzubeziehen ist. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Ein entsprechendes Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 46/18 beim BFH anhängig. Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung wird wohl nicht gewährt.