Ein Schreiben — mehrere Verwaltungsakte

Ein Schreiben — mehrere Verwaltungsakte Gerne verschanzen sich Finanzbeamte hinter dem Verfahrensrecht und gehen von der Unzulässigkeit oder Verfristung von Rechtsbehelfen und Anträgen aus, damit sie über die Sache selbst nicht entscheiden müssen. Ein Anwendungsfall hierfür sind Einsprüche gegen Prüfungsanordnungen. Wird innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen diese Einspruch eingelegt und zunächst nur eine Verschiebung des Prüfungsbeginns beantragt, akzeptiert es das Finanzamt nicht, falls nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist z. B. Einwendungen gegen die Anforderung von Daten-CDs oder andere 'Bestandteile' der Prüfungsanordnung erhoben werden. Diese werden als eigenständiger aber verfristeter Einspruch angesehen. Das gilt insbesondere, wenn dem im Einspruchsverfahren vorgetragenen Wunsch nach Verschiebung des Prüfungsbeginns nachgekommen wurde. Finanzbeamte gehen dann davon aus, mit Verschiebung des Prüfungsbeginns sei das Einspruchsverfahren durch Abhilfe beendet worden und somit ein 'Nachschieben' von Argumenten oder eine Umdeutung des Rechtsbehelfs nicht mehr möglich. Daher sollte in Einsprüchen gegen Prüfungsanordnungen, Steuerbescheide und andere behördliche Schreiben ausdrücklich immer gegen alle darin enthaltenen Verwaltungsakte Einspruch eingelegt werden.