Steuerberater als freie Mitarbeiter

Steuerberater als freie Mitarbeiter Gegenstand vieler Prüfungen durch die DRV ist die Frage, ob freie Mitarbeiter als Arbeitnehmer anzusehen sind oder eher ein Fall der Scheinselbständigkeit gegeben ist. Auch in manchen Steuerkanzleien kann sich diese Problematik ergeben, wenn selbständige Buchhalter oder Steuerberater als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Soweit es um Berufsträger geht, ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2016 (Az. L 11 R 391/15 stbi 081902) hilfreich. Im konkreten Fall ging es um eine junge Kollegin, die nach dem Ablegen des Steuerberaterexamens eine eigene Kanzlei aufbaute und daneben als freie Mitarbeiterin für ihren früheren Arbeitgeber tätig war. Sie konnte sich die zu betreuenden Mandate selbst aussuchen und erhielt keine feste Vergütung, sondern jeweils 50 % des erwirtschafteten Honorars. Ferner haftete sie berufsrechtlich für die von ihr erledigten Arbeiten und musste ihrem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Daher traten für das Sozialgericht die von der Sozialversicherung vorgetragenen Argumente für eine Arbeitnehmereigenschaft zurück. Allerdings dürfte dieses Urteil nicht ohne Weiteres auf Finanzbuchhalter zu übertragen sein, die für Steuerkanzleien tätig sind.