Berufsverband und Umsatzsteuer

Berufsverband und Umsatzsteuer Mit der Unternehmereigenschaft eines Berufsverbands nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG musste sich der BFH befassen. Es ging um einen Bundesverband, der die Interessen eines bestimmten Industriezweigs vertritt und seinen Mitgliedern für die Beiträge Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, da der Verband bei der Tätigkeit für seine Mitglieder nicht als Unternehmer tätig geworden sei. Er schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Verband nutzte das viel zu selten eingesetzte Instrument der Sprungklage und hatte vor dem FG Berlin-Brandenburg Erfolg. Aufgrund der Revision des Finanzamts haben die Münchner Richter die Entscheidung aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. V R 45/17 stbi 081901) vertraten sie die Auffassung, ein Berufsverband könne entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur dann erbringen, wenn nicht schon sein Vereinszweck hierauf gerichtet ist. Die Förderung und Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder, die alle einer Branche angehören, führt nach Ansicht des BFH nicht zu einer entgeltlichen Leistungserbringung. Der Zweck eines Berufsverbands darf nach § 5 Abs. 1 Nr.5 KStG ausdrücklich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Daraus folgt, dass ein solcher, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur Nebenzweck des Verbands sein darf. Das FG hat daher den Umfang der unternehmerischen Tätigkeit zu prüfen.