Zweifel am Sinn und Zweck des Großbuchstabens 'M'

Zweifel am Sinn und Zweck des Großbuchstabens 'M' Für Arbeitgeber sind seit dem 1.1.2019 zusätzliche Bescheinigungspflichten entstanden. Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während seiner Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe 'M' aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden (BMF vom 24.10.2014, Rz. 90f.). Ausgelaufene Übergangsregelung: Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, war für eine Übergangszeit eine Bescheinigung des Großbuchstabens 'M' nicht zwingend erforderlich! Ab 1.1.2019 ist die Eintragung des Großbuchstabens 'M' verpflichtend (BMF vom 27.9.2017). Die Eintragung hat dabei unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit ausgeschlossen ist, weil (stattdessen) Verpflegungspauschalen zu kürzen sind oder der Arbeitgeber die Mahlzeit (individuell oder pauschal) versteuert hat. Nur wenn die Mahlzeit keinen Lohn darstellt oder der Preis 60 € übersteigt und damit die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert entfällt, besteht keine Pflicht im Lohnkonto den Großbuchstaben aufzuzeichnen. Doch wofür der Aufwand? Das Finanzamt soll offensichtlich mit dem Merker 'M' einen Hinweis erhalten, dass vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung geltend gemachte Verpflegungspauschalen ggf. zu kürzen sind. Doch 'M' ist u. E. nichtssagend! Es wird ja nicht erfasst, wie oft der Arbeitnehmer bei Dienstreisen eine Mahlzeit erhalten hat und es wird auch nicht klar, ob es sich dabei um ein Frühstück oder ein Mittag- bzw. Abendessen gehandelt hat, denn je nach Mahlzeit kommt es ja zu unterschiedlichen Kürzungen der Pauschalen. Blick voraus: Zu befürchten ist, dass das Finanzamt im Zweifel beim Arbeitnehmer nachfragen wird, um detaillierte Informationen zu erhalten. Arbeitgeber sind bei der weiteren Recherche außen vor. Denn lt. BMF sind zur Erläuterung der mit dem Großbuchstaben 'M' bescheinigten Mahlzeitengestellungen neben den Reisekostenabrechnungen regelmäßig keine weiteren detaillierten Arbeitgeberbescheinigungen auszustellen! Doch wie ist das Tohuwabohu zu lösen? Wir plädieren für die Abschaffung der M-Eintragungspflicht, denn sie führt zu mehr Verwirrung als sie zur Klarstellung beitragen kann!