Beurlaubungsbezüge als Versorgungsbezüge
Beurlaubungsbezüge als Versorgungsbezüge Versorgungsempfängern steht der sog. Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt bei einem Bezugsbeginn in 2019 = 17,6 % der Bezüge, höchstens 1.320 €, was schnell zu einer Steuerersparnis von (jährlich) 400 € führen kann. Doch wer hat Anspruch darauf? Staatsdiener zweifelsfrei, doch wie sieht es etwa mit Vorruhestandzahlungen von 'halböffentlichen' Arbeitgebern wie gesetzlichen Krankenkassen an ihre z. B. erst 55-jährigen Mitarbeiter aus? Diesbezüglich streiten sich offensichtlich derzeit die Gelehrten. Das FG Niedersachsen hatte mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 6.5.2015, Az. 2 K 13/15, den Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag bejaht. Doch das FG Baden-Württemberg verneinte das Vorliegen von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG in erster Linie mit dem Argument, das vorangegangene Dienstverhältnis müsse den beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Die Oberfinanzdirektion NRW weist nun in ihrer Kurzinformation ESt Nr. 16/2018 ( stbi 041901) darauf hin, dass gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 29/18 anhängig ist. Wir empfehlen, sich an das BFH-Musterverfahren anzuhängen. Betroffene sollten daher gegen nachteilige Bescheide Einspruch einlegen. Der Einspruch ruht dann 'kostenlos' bis zur Entscheidung des BFH. Würde man sich nicht auf das Revisionsverfahren berufen, sondern auf das Urteil des FG Niedersachsen verweisen, wird man sich derzeit beim Finanzamt eine Abfuhr einholen und müsste selbst eine Klage einreichen. Wir werden über den Fortgang des Revisionsverfahrens berichten.
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