Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag i. H. v. 1.908 €. Dieser entfällt jedoch, wenn sie sich (in Haushaltsgemeinschaft) etwa nicht nur um ihren Nachwuchs, sondern auch noch um die eigenen Eltern kümmern. Dann gelten nämlich die (Groß-)Eltern als 'schädliche' Mitbewohner. Mit einer volljährigen Person besteht aber keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn – z. B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen – jedwede Unterstützungsleistung durch die andere Person ausgeschlossen erscheint. So fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1 bis 5) besteht oder die blind sind. Der Nachweis über den Pflegegrad ist durch Vorlage des Leistungsbescheids des Sozialhilfeträgers bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zu führen. Unser Tipp: Bei rückwirkender Feststellung – z. B. der Pflegebedürftigkeit – sind ggf. bestandskräftige Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich des Entlastungsbetrags zu ändern! Beispiel: M lebt mit ihrem fünfjährigen Sohn und ihrer 75jährigen Mutter GM in einem Haushalt. Ihren Steuerbescheid 2018 erhält sie im Frühjahr 2019. Im Sommer 2019 bekommt GM rückwirkend ab 1.1.2018 die Einstufung in den Pflegegrad 1. Folge: M hat ggf. für 2018 rückwirkend Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie sollte einen Änderungsantrag bei ihrem Finanzamt stellen! Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt im Übrigen bei einer Person, die kein oder nur geringes Vermögen (= 15.500 €) besitzt und deren Einkünfte und Bezüge für 2018 den Betrag von 9.000 € nicht übersteigen.
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