Veräußerung einer Steuerkanzlei

Veräußerung einer Steuerkanzlei Diese ist nur tarifbegünstigt, sofern der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Eine weitere Beschäftigung für den Erwerber der Kanzlei als Angestellter oder freier Mitarbeiter ist nur dann unschädlich, falls der Veräußerer die wesentlichen Grundlagen seiner Praxis einschließlich des Mandantenstamms 'definitiv' auf den Käufer überträgt. Nimmt der Veräußerer zu einem späteren Zeitpunkt seine Tätigkeit wieder auf und betreut einen Teil seiner früheren Mandanten weiter, liegt grds. keine steuerbegünstigte Veräußerung vor. Dies gelte selbst dann, wenn die Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ursprünglich nicht geplant war, sondern lediglich ein Zerwürfnis zwischen Verkäufer und Käufer die Ursache lieferte. Es komme nicht auf die Motive des Betroffenen an, sondern allein darauf, ob objektiv eine Praxisveräußerung vorliegt. Unter Beibehaltung seiner ständigen Rechtsprechung hat dies der BFH mit Urteil vom 21.8.2018 (Az. VIII R 2/15 stbi 021903) klargestellt und die Entscheidung der Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 3.12.2014, Az. 13 K 2231/12) bestätigt. Die Richter weisen darauf hin, die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setze voraus, dass auch der Mandantenstamm auf den Erwerber übergehe und der Erwerber seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstelle, weil ihm bei fortdauernder Betätigung eine weitere Nutzung der persönlichen Beziehungen zu seinen früheren Mandanten möglich sei und es somit nicht zu einer 'definitiven' Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber komme. Eine schädliche Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit liege auch dann vor, wenn diese zum Zeitpunkt des Verkaufs der Praxis nicht geplant war. Hinzu kam, dass der Kollege zwischen Veräußerung und Wiedereröffnung seiner Kanzlei zu seinen bisherigen Mandanten weiterhin als freier Mitarbeiter des Erwerbers Kontakt pflegte.