§ 93 AO: (Fast) eine Generalvollmacht
Eine Vorschrift, die nur selten in unserem Fokus steht, ist der § 93 AO. Dieser verpflichtet 'andere Personen' als die unmittelbar am Besteuerungsverfahren Beteiligten zur Erteilung von Auskünften. Finanzbeamte machen von dieser Vorschrift gerne Gebrauch, zum Beispiel bei Betriebsprüfungen. Während für Sammelauskünfte verschiedene ...
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