Zahlreiche Beitragsbescheide sind rechtswidrig!
Gewerbetreibende sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer IHK oder Handwerkskammer zu sein. Manche Unternehmer sind gar gezwungen, Mitglied sowohl einer IHK als auch einer Handwerkskammer zu sein. Auch zahlreiche Freiberufler sind gesetzliche Pflichtmitglieder ihrer berufsständischen Kammer. Für sie alle gilt: Eine Möglichkeit auszutreten gibt es nicht. Doch wenn es schon keine Möglichkeit gibt, sich dieser Mitgliedschaft zu entziehen, dann sollte jedes Kammermitglied darauf achten, dass seine Kammer auch nur die Beiträge erhebt, die gesetzlich zulässig sind. Damit tun sich viele Kammern schwer. So hat der Bundesverband für freie Kammern (bffk) seit einigen Jahren erfolgreich zahlreiche Prozesse seiner Mitglieder gegen Beitragsbescheide initiiert und mit ihnen gewonnen. Meist ging es dabei um eine unzulässige Vermögensbildung der Kammern. Die sammeln nämlich häufig hohe Vermögenspositionen in den Bilanzen an, statt die Gelder an die Mitglieder auszukehren, aus deren Beiträgen die Rücklagen gebildet werden. Doch trotz der zahlreichen Urteile, bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, erlassen unverändert Kammern Beitragsbescheide, ohne vorher die Rücklagen auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen.
Vor diesem Hintergrund haben markt intern und der bffk eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die es uns erlaubt, 'mi'-Abonnenten einen kostenlosen Service anzubieten, mit dem sie in die Lage versetzt werden, die Plausibilität des Beitragsbescheides einzuschätzen.
Einen Widerspruch und eine notfalls notwendige Klage gegen einen Beitragsbescheid können Sie, sofern es Ihnen sinnvoll erscheint, anschließend autonom selbst betreiben. Sollten Sie für eine Klage die Hilfe des bffk in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dort Mitglied werden, da es dem bffk untersagt ist, für Nichtmitglieder unterstützend tätig zu werden (Informationen dazu finden Sie hier. Der Mindestbeitrag beträgt. derzeit 50 Euro pro Jahr).
Anzeichen/Indizien, dass Ihr Widerspruch / Ihre Klage erfolgreich sein kann
- Ihr Beitragsbescheid ist jünger als 1 Monat
- als IHK-Mitglied (egal welche IHK) werden Ihnen per Abrechnung Wirtschaftsjahre 2016 und älter abgerechnet
- als HWK-Mitglied (egal welche HWK) werden Ihnen per Abrechnung Wirtschaftsjahre 2016 und älter abgerechnet
- Sie sind Mitglied der HWK Flensburg oder Kiel
- Sie sind Mitglied z.B. in der IHK Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth, Bochum, Bonn/Rhein-Sieg, Braunschweig, Chemnitz, Detmold, Dresden, Duisburg, Köln, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Flensburg, Fulda, Halle-Dessau, Hamburg, Hannover, Heilbronn-Franken, Kassel, Kiel, Koblenz, Leipzig, Lüneburg-Wolfsburg, Rhein-Neckar, Niederbayern, Siegen
So können Sie den Bescheid prüfen lassen:
1. Senden Sie uns den aktuellen Beitragsbescheid Ihrer Kammer mit Hilfe des Formulars auf dieser Seite. Fassen Sie dabei bitte den kompletten Bescheid in einer einzigen PDF-Datei zusammen.
2. markt intern leitet den Beitragsbescheid in ihrem Auftrag per E-Mail an den bffk weiter. Der kostenfreie Service steht nur 'mi'-Abonnenten zur Verfügung. Geben Sie daher bitte unbedingt Ihre Kundennummer im Formular an (Sie haben noch kein Abonnement?).
3. Sie erhalten i.d.R. innerhalb von fünf Werktagen eine E-Mail des bffk mit der Einschätzung des bffk, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage für Sie lohnen könnte.
Wichtig: Prüfen Sie bitte vor Versand Ihrer Unterlagen, ob der Bescheid nicht schon bestandskräftig ist. Ein Widerspruch ist nur binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids zulässig.
Mit dem bffk haben wir im Rahmen der Kooperation eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag abgeschlossen, um sicherzustellen, dass Ihre übermittelten Daten vom bffk nur für den Zweck der Prüfung des Bescheids verwendet und danach gelöscht werden. Der bffk übermittelt uns seine Einschätzung in cc. Alle 'markt intern' zugänglich gemachten Informationen werden von uns vertraulich behandelt. Diesbezüglich gelten die Grundsätze des Redaktionsdatenschutzes. Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Hinweise zum Datenschutz.
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