Bundesverfassungsgericht betätigt sich als Weissager

Für einige Aufregung hat Ende April der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. März gesorgt. In ihm haben Deutschlands oberste Richter den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 2022 ein neues Klimaschutzgesetz (KSG) zu erlassen, in dem klare Vorgaben für die Zeit nach 2030 enthalten sein müssen. Dies ist bemerkenswert, weil sich das Gericht damit auf das weite Feld der Zukunftsforschung begibt, allerdings mit verbindlichen Vorgaben, die aktuell zu erfüllen sind. Dafür hat das Gericht einen Artikel des Grundgesetzes (GG) herangezogen, der vielen gar nicht bekannt gewesen sein dürfte: Art. 20a GG. Die Vorschrift wurde bereits 1994 unter der Regierung Helmut Kohls in die Verfassung aufgenommen, um die Verantwortung des Staats zum „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ zu betonen. Wörtlich lautet sie: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Aus diesem Appell haben die Verfassungsrichter jetzt das „Klimaschutzgebot des Art. 20a GG“ gemacht, mit den Worten des Gerichts: „Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.“

Was haben die Verfassungsrichter konkret aus diesem Klimaschutzgebot gemacht? In der Pressemitteilung zu den zusammengefassten vier Verfassungsbeschwerden diverser Beschwerdeführer heißt es, der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe entschieden, „dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz, KSG) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.“ Konkret bedeutet dies, das KSG muss nachgebessert werden, weil die an sich ausreichenden Regelungen bis 2030 nach Auffassung der Verfassungsrichter dazu führen, ab 2031 Einschränkungen vornehmen zu müssen, die ihrerseits verfassungswidrig wären. Dies verletze schon jetzt die Grundrechte der jungen Beschwerdeführer. Das ist bemerkenswert, weil selbst das Bundesverfassungsgericht heute nicht wissen kann, was bis 2030 passiert, weder generell noch speziell beim Ausstoß von CO2.

Selbst wenn man unterstellt, alles liefe in Deutschland so, wie es bisher im KSG geregelt ist, könnte sich die weltweite Situation beim Ausstoß von CO2 bis zum 31. Dezember 2030 sowohl viel günstiger als auch viel beängstigender darstellen, als die Richter es sich heute vorstellen. Denn das Klima lässt sich nicht nur für Deutschland regeln, sondern es kommt darauf an, wie die Welt um uns herum bis dahin agiert. Denkbar wäre beispielsweise, dass sich China oder die USA 2028 aus der Kohleverstromung verabschiedet. Dann würde schlagartig die weltweite CO2-Belastung massiv sinken, ohne dass Deutschland irgendeinen Einfluss darauf hätte. Das jetzt skizzierte Drohpotenzial für die junge Bevölkerung würde sich dann 2031 gar nicht realisieren. Umgekehrt ist denkbar, dass China oder andere Teile der Welt aufgrund ihres jeweiligen Energiehungers sich von eingegangenen Klimaschutzzielen verabschieden und den CO2-Ausstoß schon in den nächsten Jahren massiv erhöhen. Dann würde die Situation der jetzigen Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt, obwohl Deutschland schärfere Regelungen verabschiedet. Das BVerfG löst dieses Problem auf seine Art: „Der Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes kann hier nicht mit dem Hinweis entgegnet werden, das Risiko eines künftigen Schadens stelle nicht schon gegenwärtig einen Schaden und mithin keine Grundrechtsverletzung dar. Auch Regelungen, die erst im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen, können selbst schon mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten.“

Zum vergleichsweise bescheidenen Einfluss Deutschlands auf das Weltklima stellt das BVerfG in einem seiner Leitsätze der Entscheidung fest: „Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet ihn, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.“ Und doch bleibt die Frage, wie weit angesichts dieser relativen Hilflosigkeit Deutschlands die Einschränkungen hierzulande gehen dürfen. Das BVerfG macht es sich auch insoweit vergleichsweise einfach: „Der Klimawandel kann nur dann angehalten werden, wenn weltweit Klimaneutralität erreicht wird. Angesichts des weltweiten Reduktionserfordernisses ist der bei knapp 2 Prozent liegende Anteil Deutschlands an den weltweiten CO2-Emissionen für sich genommen eher gering. Sind die Klimaschutzmaßnahmen Deutschlands aber in weltweite Klimaschutzbemühungen eingebunden, sind sie als Teil der Gesamtanstrengung geeignet, das Ende des Klimawandels herbeizuführen.“

Damit bleibt aber immer noch die Frage, woher das Gericht schon heute wissen will, welche Einschränkungen im Hinblick auf die Situation nach 2030 bereits jetzt festgelegt werden müssen, obwohl niemand wirklich vorhersagen kann, welche Länder sich bis dahin wie zum Klimaschutz verhalten. Das BVerfG macht es sich da ausweislich seiner eigenen Pressemitteilung vergleichsweise einfach: „Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten »Paris-Ziel« entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind.“

Dass Dr. Markus Söder prompt nach der Entscheidung erklärt hat, Bayern werde nicht wie bisher vom Bund für Deutschland vorgesehen erst 2050 klimaneutral (nach dem Kabinettsbeschluss jetzt ab 2045), sondern schon 2040, gehört zu seinem unheilvollen Populismus. Wie Söder das in Bayern umsetzen will, wo er doch bereits angekündigt hat, maximal zwei Legislaturperioden regieren zu wollen, ist schon einmal spannend. Und ausgerechnet er, der sonst gerne über Planwirtschaft schimpft, will also heute einen Plan für die nächsten 19 Jahre zuverlässig entwickeln, der dann zum Ziel der Klimaneutralität führt. Das trauen sich nicht einmal Chinesen oder Russen zu, aber Söder wird es naturgemäß gelingen. Klar ist: Klimaschutz ist wichtig und alle diejenigen, die dafür etwas tun können, sind aufgerufen, daran mitzuwirken. Dass dies aber nunmehr mit verfassungsrechtlichem Segen dazu führt, bis Ende 2022 Regelungen zu verabschieden, die nach dem 1. Januar 2030 Wirkung entfalten sollen, ist aus unserer Sicht keine verantwortungsvolle Politik mehr, sondern die Abkehr davon. Der Wunsch, das Klima zu verändern, wird zum Willen, losgelöst davon, ob sich andere an dieser Operation beteiligen, ohne deren Handeln das Ziel aber nicht erreicht werden kann.

Zum Abschluss noch eine Randbemerkung: Beängstigend ist, dass die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss offen gelassen haben, ob auch die Beschwerdeführer aus Bangladesch und Nepal vom deutschen Staat verlangen können, gegen den globalen Klimawandel vorzugehen. Die Entscheidung sei entbehrlich, weil „die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten im Ergebnis“ nicht habe festgestellt werden können. In den Gründen selbst lässt das BVerfG aber erkennen, sich einen abgestuften Schutz auch für Menschen außerhalb Deutschlands vorstellen zu können. Uns mutet es dagegen seltsam an, dass Menschen fernab Deutschlands sich auf das Grundgesetz sollen berufen können, um von Deutschland die Einhaltung von Klimaschutzregelungen fordern zu können, die ihre eigene Regierung möglicherweise nicht einhält. Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Absolut trägt Deutschland derzeit zwei Prozent zum weltweiten CO2-Ausstoß bei, historisch betrachtet liegt der Anteil lauf BVerfG bei 4,6 Prozent.