Prüfen Sie, ob Sie Soforthilfen zurückzahlen müssen

Prüfen Sie, ob Sie Soforthilfen zurückzahlen müssen Mehrere Leser haben sich mit der Frage an uns gewandt, ob sie erhaltene Soforthilfen zurückzahlen müssen, falls sie inzwischen feststellen, dass ihre unternehmerischen Einnahmen die laufenden Kosten ohne die gezahlten Löhne und die privaten Lebenshaltungskosten wider Erwarten gedeckt haben. Eine für alle geltende Antwort lässt sich darauf leider nicht geben, weil dazu die jeweiligen landesrechtlichen Programme zu berücksichtigen sind. Soweit es um die vom Bund zur Verfügung gestellten Soforthilfen geht, ist die Antwort nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allerdings eindeutig: „Das Bundesprogramm sieht keine Erstattung von Kosten der privaten Lebensführung oder privaten Mieten vor. Die Länder verzahnen das Programm des Bundes teilweise mit eigenen Programmen. Die Antragsvoraussetzungen können daher in den einzelnen Ländern variieren. Für die Erstattung der Kosten der Lebensführung hat die Bundesregierung die sogenannte erweiterte Grundsicherung eingeführt.“ Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW hat uns auf Anfrage mitgeteilt, es bleibe „in Nordrhein-Westfalen bei der angekündigten NRW-Vertrauensschutzlösung, nach der 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten bei der Soforthilfe angesetzt werden dürfen. Das Land wird die 2.000 Euro aus dem Landeshaushalt tragen und dem Bund die Summe bei der Schlussabrechnung der Bundesmittel erstatten.“ Vorbildlich! Zudem weist das Ministerium noch darauf hin, „kurzfristig neu aufgenommene Kredite stellen keine Einnahmen dar. Da neue Kredite per Definition sowohl bei den Einnahmen als auch den Ausgaben angesetzt werden müssen, sind sie für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht relevant.“