Geschäftsschließungen und Betriebsschließungsversicherungen

In unserem Schaubild zur systematischen Prüfung, für welche Bereiche es wo finanzielle Hilfen gibt (www.markt-intern.de/corona-uebersicht), findet sich auch der Hinweis, im Falle einer Betriebsversicherung zu prüfen, ob Sie gegebenenfalls von der Versicherung Leistungen bekommen können. In der Kurzübersicht ist angemerkt, dass häufig derartige Versicherungen gerade für Fälle der Pandemie Ausschlussklauseln enthalten. Ob Versicherungen zahlen müssen, hängt daher immer davon ab, wie die Bedingungen zur Versicherungspolice lauten. Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) hat uns auf eine Anfrage mitgeteilt, die sogenannte Betriebsschließungsversicherung zum Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Infektionskrankheiten sei in der Vergangenheit vor allem von Arztpraxen und der Lebensmittelindustrie abgeschlossen worden. „Insgesamt“, so ein Sprecher des GDV, „war die Nachfrage der deutschen Wirtschaft jedoch sehr verhalten. Da das Schutzbedürfnis der einzelnen Wirtschaftssektoren recht unterschiedlich ist, haben sich innerhalb der Betriebsschließungsversicherung auch diverse Deckungskonzepte entwickelt.“

Sind in den Versicherungsbedingungen die versicherten Krankheiten abschließend aufgezählt und gibt es keinen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und dessen Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in § 6 oder ist Corona in der zwischen Kunde und Versicherer vereinbarten Übersicht der versicherten Krankheiten nicht enthalten, scheidet nach Auffassung des GDV eine Versicherungsleistung aus. Gibt es dagegen einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und die dort gelisteten meldepflichtigen Krankheiten und wurden auch die letzten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wirksamer Vertragsbestandteil, dann kann nach Meinung des GDV eine Versicherungspflicht des Versicherers bestehen. Der GDV betont, die deutschen Versicherer unterstützten die Wirtschaft bei der Sicherstellung von Liquidität und würden jeden Fall mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Da die Versicherungswirtschaft um die schwierige Situation vieler Betriebe wisse und sich ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kunden bewusst sei, suche der GDV „im Gespräch mit der Politik nach einer möglichst schnellen Lösung, die rasch zusätzliche Liquidität für geschlossene Betriebe schafft. Eine Fondslösung sehen wir kritisch, sie schafft zusätzliche Bürokratie und verlangsamt insgesamt den Prozess.“

Wenig überraschend beurteilen auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwälte dies teilweise anders und sehen in deutlich mehr Fällen für Versicherungsnehmer die Chance, letztlich gerichtlich Leistungen des Versicherers durchzusetzen. Dies mag sein, ist aber in der aktuellen Situation insofern wenig hilfreich, weil Prozesse nun einmal dauern und die Energie sicher weniger auf einen Prozess als auf eine einvernehmliche Lösung gerichtet sein sollte. Das heißt aber umgekehrt nicht, einen ablehnenden Bescheid des Versicherers einfach zu akzeptieren. Er sollte, sofern Sie tatsächlich eine solche Versicherung in der Vergangenheit abgeschlossen haben, von einem in Versicherungsfragen versierten Anwalt überprüft werden, um sodann im Gespräch mit dem Versicherer eine außergerichtliche Lösung zu erzielen, die beiden Seiten gerecht wird.