Coronavirus: Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich auch für Minijobber

Gesetzlich sind Sie als Arbeitgeber Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von Ihnen von der Arbeit freigestellt werden, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis hat weiterhin Bestand, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt davon ebenso unberührt. Kommt es jedoch aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), z. B. bei einer festgestellten Erkrankung in dem Betrieb, zu einer behördlich angeordneten Schließung, leistet die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes Entschädigung. Die betroffenen Minijobber erhalten sechs Wochen lang von Ihnen ihren Lohn. Die Kosten werden Ihnen anschließend erstattet. Dies gilt für Fälle, in denen die vom Arbeitgeber betriebene Einrichtung (z. B. Schwimmbad, Schulen, Sportstätten) wegen einer angeordneten Quarantäne schließen muss oder der Minijobber in eine angeordnete Quarantäne muss oder selbst am Coronavirus erkrankt ist.

Der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung können Sie als Arbeitgeber nicht einfach entgehen, indem Sie den Minijobber nach Hause schicken. Auch selbstsicheres Auftreten bei gespielter Ahnungslosigkeit hilft Ihnen da nicht weiter. Können Sie den Minijobber mangels Aufträgen nicht beschäftigen, müssen Sie ihm dennoch für 20 Stunden den Arbeitslohn zahlen. Dies ist grundsätzlich der Fall, sofern keine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (Mindeststundenzahl) festgelegt wurde oder es eine Vereinbarung über (wiederkehrende) Unterbrechungen der Arbeitszeit gibt. Letzteres trifft meist auf Minijobber zu, die in Schulen oder Turnhallen tätig sind, die in den Schulferien geschlossen werden.

Fraglich ist, ob und wann der Arbeitgeber einem Minijobber in der aktuellen Krise kündigen kann. Eine solche sollte aus Gründen der Fairness gegenüber den Minijobbern nur als letztes Mittel in Erwägung gezogen werden. Kündigen Sie als Arbeitgeber, müssen Sie dem Minijobber die vereinbarte Stundenzahl bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vergüten. Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung (mehr als zehn beschäftigte Arbeitnehmer), ist eine Kündigung nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Allerdings dürfte angesichts der Coronakrise für viele Betriebe ein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen.