Auch IHK Düsseldorf hat rechtswidrig Vermögen gebildet
Im Zusammenhang mit dem Verhalten der FDP-Bundestagsfraktion i. L. hatten wir in unserer Ausgabe vom 28. September die Praxis aller Bundestagsfraktionen kritisiert, hohe Rücklagen zu bilden (vgl. Mi 20/18). Dabei hatten wir auf die Parallele bei den IHKn hingewiesen, denen das Bundesverwaltungsgericht bereits 2015 attestiert hat, ohne besondere Rechtfertigung stelle diese Praxis eine rechtswidrige Vermögensbildung dar (vgl. Mi 06/16). Etliche IHKn haben aufgrund dieser und anderer Entscheidungen ihre Bilanzierung geändert und teilweise auch Beiträge rückerstattet. Manche glauben allerdings immer noch, für sie gelten diese Vorgaben nicht. So offenbar auch die IHK Düsseldorf. Die musste sich jetzt auf eine Klage eines ihrer Mitglieder, das vom Bundesverband für freie Kammern (bffk) unterstützt wird, sagen lassen, ihre Beitragsveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 sei wegen einer unzulässigen Rücklagen-/Vermögensbildung rechtswidrig. Dagegen ist das Gericht der Meinung, die Beitragserhebung für das Jahr 2017 sei nicht zu beanstanden. Der bffk geht davon aus, in der Berufungsinstanz auch dieses Ergebnis kippen zu können, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts insoweit von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bei einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung abweiche. „Sollten wir auch bei der sogenannten Nettoposition (dem Eigenkapital) der IHK Recht bekommen, dann hat die IHK Düsseldorf bis heute rechtswidrig ein Millionenvermögen gebildet und die Zwangsmitglieder müssen keine Beiträge leisten“, so bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus. In einem weiteren Verfahren, bei dem es um die Vermögensbildung der IHK Frankfurt geht, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am 9. August 2018 der IHK Recht gegeben und eine rechtswidrige Vermögensbildung verneint. Die Prozessvertreter der IHK Frankfurt, die Wirtschaftskanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner, werten dieses Urteil als Dammbruch gegen die bisherige Rechtsprechung. Ganz anders sieht dies der bffk. Geschäftsführer Boeddinghaus ist überzeugt, auch hier werde die übergeordnete Instanz letztlich anders entscheiden. Von großer Bedeutung ist aus Sicht des bffk, dass viele IHKn trotz der gerichtlichen Niederlagen weiterhin auch Beitragsbescheide für solche Wirtschaftsjahre erlassen, für die eine rechtswidrige Vermögensbildung festgestellt wurde. „Die Firmen sollten deshalb ihre zukünftigen IHK-Bescheide sehr genau prüfen“, so Boeddinghaus.
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