Mindest-Temperatur in Mietwohnungen
Zur aktuellen Wettersituation passend hier ein Klassiker vom AG Köln (Az. 205 C 36/16). Ist im Mietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, dann ist in der vom 1.10. bis 30.4. dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 bis 6 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten. Werden diese Mindesttemperaturen unterschritten, liegt ein Mangel vor. Die Mietminderung muss in jedem Einzelfall festgestellt werden. Die Quoten reichen dabei von 10 % der Miete bei unzureichender Heizleistung in einzelnen Räumen bis zu 100 % bei totalem Heizungsausfall während der Heizperiode. Pauschale Vorgaben gibt es nicht.
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