Zweitwohnung

Zweitwohnung Überlassen Eltern (= Mieter) ihrer Tochter die Wohnung und nutzen sie diese nur noch als Zweitwohnung, steht dem Vermieter kein Kündigungsrecht zu. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung ergebe sich nach Ansicht des AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.7.2021, Az. 123 C 5105/19, nicht da­raus, dass die Mieter die Wohnung mittlerweile in geringerem Maße nutzten. Denn die Vermieterbelange würden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Mieter verfügten weiterhin über einen Schlüssel zur Wohnung. Zudem stünden sie weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Wohnung sei von den Mietern damit nicht vollständig aufgegeben worden, so das AG. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einem Dritten im Sinne von §§ 540, 553 BGB fehle. Zwar sei jede Person „Dritte“ im Sinne von § 540 BGB, die nicht Mietvertragspartei ist. Davon ausgenommen seien nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem Schutz der Verfassung stehenden persönlichen Beziehung. Daher liege weder ein außerordent­licher noch ordentlicher Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.