Untervermietung

Untervermietung Nutzt Ihr Mieter seine Wohnung lediglich als Nebenwohnsitz, müssen Sie ihm für eine gewünschte Untervermietung keine Erlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB erteilen. Lediglich geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile begründen kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Dies hat das LG Berlin, Urteil vom 17.3.2022, Az. 67 S 286/21, zugunsten des beklagten Vermieters entschieden. Im Streitfall wollte der Mieter einer Dreizimmerwohnung von seiner Vermieterin die Erlaubnis zur Unter­vermietung je eines Zimmers der Wohnung an zwei Untermieterinnen erzwingen. Der Mieter ­hatte zusammen mit seiner Familie seinen Hauptwohnsitz in ­einer gemieteten Doppelhaushälfte am Stadtrand von Berlin. Die Stadtwohnung nutzte er nur als Nebenwohnsitz, für gelegent­liche Übernachtungen, weil seine Arbeitsstätte, ein Speditionsbetrieb, nicht weit von der Wohnung entfernt liegt. 'immo'-Hinweis: Nutzt Ihr Mieter die Wohnung nur als Zweitwohnsitz für gelegentliche Aufenthalte, liegt keine sog. Zweckentfremdung vor. Die Nutzung als Zweitwohnung reicht daher nicht aus, um z. B. eine Kündigung auszusprechen.