Untervermietung
Untervermietung Nutzt Ihr Mieter seine Wohnung lediglich als Nebenwohnsitz, müssen Sie ihm für eine gewünschte Untervermietung keine Erlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB erteilen. Lediglich geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile begründen kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Dies hat das LG Berlin, Urteil vom 17.3.2022, Az. 67 S 286/21, zugunsten des beklagten Vermieters entschieden. Im Streitfall wollte der Mieter einer Dreizimmerwohnung von seiner Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung je eines Zimmers der Wohnung an zwei Untermieterinnen erzwingen. Der Mieter hatte zusammen mit seiner Familie seinen Hauptwohnsitz in einer gemieteten Doppelhaushälfte am Stadtrand von Berlin. Die Stadtwohnung nutzte er nur als Nebenwohnsitz, für gelegentliche Übernachtungen, weil seine Arbeitsstätte, ein Speditionsbetrieb, nicht weit von der Wohnung entfernt liegt. 'immo'-Hinweis: Nutzt Ihr Mieter die Wohnung nur als Zweitwohnsitz für gelegentliche Aufenthalte, liegt keine sog. Zweckentfremdung vor. Die Nutzung als Zweitwohnung reicht daher nicht aus, um z. B. eine Kündigung auszusprechen.
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