Berliner Mietspiegel 2021

Berliner Mietspiegel 2021 Das AG Spandau (Urteil vom 10.1.2022, Az. 6 C 395/21 hat eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wegen der nicht ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens abgewiesen. Der Berliner Mietspiegel 2021 genüge weder den Anforderungen eines qualifizierten noch eines einfachen Mietspiegels und sei daher nichtig. Bei ihrem Mieterhöhungsverlangen habe die Berliner Vermieterin auf den „aktuellen qualifizierten Mietspiegel gem. § 558d BGB des Jahres 2021“ Bezug nehmen lassen. Damit habe sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Zwar sehe § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB die Bezugnahme auf „einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB)“ als ein Begründungsmittel vor. Der „Berliner Miet­spiegel 2021“ erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht.