Ordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung Die Zahlung von Mietrückständen innerhalb der gesetzlichen Schonfrist heilt nur eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, aber nicht eine ordent­liche Kündigung. Damit bleibt der BGH (Urteil vom 13.10.2021, Az. VIII ZR 91/20) bei seiner bisherigen Rechtsprechung, sodass eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht aber eine ordentliche Kündigung zu heilen vermag. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB und lasse keine andere Auslegung des Gesetzes zu, sagt der VIII. Zivilsenat. Solange der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtslage nichts ändere, seien Gerichtsentscheidungen auf Grundlage des bestehenden Gesetzes zu treffen.