Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge Grundstückseigentümer dürfen nach der Fertigstellung einer Straße oder anderer Anlagen nur für eine begrenzte Zeit an den Erschließungskosten beteiligt werden. Eine Landesvorschrift, die das nicht gewährleistet, verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit, teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe am vergangenen Mittwoch (Beschluss vom 3.11.2021, Az. 1 BvL 1/19) mit. Im Streitfall sollte der Kläger Erschließungsbeiträge in Höhe von mehr als 70.000 € zahlen. Seine Grundstücke in einem Gewerbegebiet hatten schon 1986 eine Straßenanbindung bekommen. In voller Länge fertiggestellt und offiziell gewidmet wurde die Straße aber erst 2007. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats des BVerfG beanstandeten die darauf basierende Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz. Jetzt muss von der Landesregierung bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung verabschiedet werden.