Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung Stirbt der Mieter einer knapp 100 m2 großen Wohnung und weigert sich der Untermieter, der eine sieben m2 große Kammer gemietet hatte, auszuziehen, so muss er dem Vermieter laut einem Urteil des BGH vom 11.12.2020 (Az. V ZR 26/20 ii 22/21-04) eine „Nutzungsentschädigung“ für entgangene Mieteinnahmen zahlen. In dem konkreten Fall war der Untermieter erst per Räumungsklage und Zwangsräumung dazu zu bewegen, die Kammer zu verlassen. Durch die Weigerung des Untermieters, die Kammer herauszugeben, konnte auch die Hauptwohnung nicht neu vermietet werden.
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