Sonder-AfA
Sonder-AfA Wer noch von der Sonder-AfA bis zu 5 % p. a. zur Förderung des Mietwohnungsneubaus profitieren will, muss bis zum Jahresende aktiv werden. Sofern Sie selbst der Bauherr sind, müssen Sie den Bauantrag bis zum 31.12.2021 stellen. Ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, müssen Sie bis zu diesem Stichtag die Bauanzeige tätigen. Zu einer weiteren Ausnahme äußert sich das BMF in einem neuen Schreiben vom 21.9.2021, Az. IV C 3 – S 2197/19/10009 :009 ( ii 20/21-06). Danach gilt: Für Mietwohnungen, die nach den Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung an.
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