Zweckentfremdung

Zweckentfremdung Nutzt eine Mieterin ihre Wohnung lediglich als Zweitwohnung, so ist das kein Grund für den Vermieter, den Mietvertrag zu kündigen, sagt das LG Berlin (Urteil vom 5.1.2021, Az. 63 S 19/20). Zwar gibt es in Gebieten mit knappem Wohnungsangebot Vorgaben, die eine Zweckentfremdung verhindern sollen. Wer seine Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt, verstößt allerdings nicht gegen solche Vorgaben, entschieden die Berliner Berufungsrichter und bestätigten das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg. Vermieter könnten aus einer solchen Zweitwohnungsnutzung jedenfalls kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung ableiten, so die Kammer. Das gelte zumindest dann, wenn die vermieteten vier Wände trotz der seltenen Nutzung nicht „vernachlässigt“ werden.