Familienheimprivileg greift auch nach sechs Monaten

Für Erben selbstgenutzter Wohnimmobilien sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung vor. Allerdings muss der Erbe die Wohnung „unverzüglich nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen“ (R E 13.4 Abs. 7 Satz 4 ErbStR…