Familienheimprivileg greift auch nach sechs Monaten
Für Erben selbstgenutzter Wohnimmobilien sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung vor. Allerdings muss der Erbe die Wohnung „unverzüglich nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen“ (R E 13.4 Abs. 7 Satz 4 ErbStR…
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