Mieterhöhung

Mieterhöhung Wird in einem Rechtsstreit um eine Mieterhöhung später die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Ankündigung der Erhöhung maßgeblich. Stichtag für die Analyse ist nach einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.4.2021, Az. VIII ZR 22/20 ( ii 12/21-06) damit nicht der Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete gezahlt werden sollte. Von der Zustellung des „Erhöhungsverlangens“ an werden dann Fristen für das Ermitteln von Vergleichsmieten berechnet, wie die Karlsruher Richter urteilten. Die nach § 558 Abs. 2 BGB a. F. maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück.