Übernachtungssteuer

Übernachtungssteuer Die Stadt Köln erhebt von privaten Beherbergungsbetrieben eine Kulturförderabgabe, die sog. „Übernachtungssteuer“. Um diese Abgabe zu umgehen, melden viele Vermieter ihre Vermietungen nicht. Da die Vermittlung der Übernachtungen in aller Regel über Internetportale erfolgt, hat die Stadt Köln die Betreiberin eines solchen Portals auf Auskunft über die bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe in Köln zum Zweck der Steuererhebung in Anspruch genommen. Nachdem das VG Köln die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hatte, hat das OVG NRW (Urteil vom 26.4.2021, Az. 14 A 2062/17) der Stadt Köln Recht gegeben, wonach das Onlineportal der Stadt Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss. Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Webseite jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.