Schlüsselverlust
Schlüsselverlust Ist das Mietverhältnis beendet, und Sie stellen fest, dass ein Wohnungsschlüssel fehlt, der auch zum Abschließen der Hauseingangstür dient, können Sie im Regelfall diese Kosten von Ihrem Mieter ersetzt verlangen (LG Berlin, Urteil vom 2.5.2000, Az. 64 S 551/99). Ausnahmen bestätigen aber die Regel. Ist der Schlüssel dem Sohn des Mieters während eines Sportcamps „ohne konkreten Bezug zur Mietwohnung“ verloren gegangen (was die Mieter dem Vermieter auch mitgeteilt hatten), so dürfen dem Mieter nur die Kosten für einen neuen Schlüssel in Rechnung gestellt werden (AG Bautzen, Az. 20 C 207/19). Beweispflichtig für die Umstände des Verlusts ist aber der Mieter. In jedem Fall müssen Mieter den Schlüsselverlust ihrem Vermieter unverzüglich mitteilen. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 5.3.2014, Az. VIII ZR 205/13) liegt ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden aber erst dann vor, falls eine Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wird.
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