Corona-Kündigung
Corona-Kündigung Ein Student, der ein möbliertes Appartement am Ort 'seiner' Universität (hier: München) gemietet hat, kann seinen Mietvertrag nicht außerordentlich kündigen, falls die Uni den Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie bis auf Weiteres aussetzt und nur noch in digitaler Form unterrichtet. Damit verliert die Wohnung nicht ihre Gebrauchstauglichkeit, sagt das AG München (Urteil vom 9.3.2021, Az. 473 C 12632/20). Das Argument des Studenten, er könne genauso gut von seinen Eltern aus studieren, überzeugte nicht. Der Vermieter trage nur das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Könne der Student von dort aus auch online studieren (was hier gegeben war, weil die Studentenbude über Wlan verfügte), so dürfe er nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen.
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