Eigenbedarf

Eigenbedarf Soll eine Mietwohnung wegen Eigenbedarf des Vermieters gekündigt werden, so muss im Kündigungsschreiben konkret angeben werden, welche Person(en) die Wohnung beziehen soll(en). Die schlichte Formulierung, der Vermieter „benötige die Wohnung für sich selbst“, genüge nicht, sagt das LG Hamburg, Urteil vom 2.1.2019, Az. 316 S 87/18. In dem konkreten Fall ging es darum, ob diese vage Formulierung wirksam sei. Denn es fanden sich keine Angaben dazu, ob der Vermieter auch tatsächlich selbst in die Wohnung einziehen und dort wohnen wollte. Das genüge nicht, das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachzuweisen, so die Richter.