Unverbauter Blick
Unverbauter Blick Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Freiflächen verbleiben, die von Blicken Dritter entzogen sind (OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2020, Az. 10 A 179/20). Kommt es durch ein neues Bauvorhaben zu einer Einsichtsmöglichkeit auf ein benachbartes Grundstück, so liege darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, sei deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht per se „rücksichtslos“.
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