Kaufpreisminderung ist kein rückwirkendes Ereignis
Wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben, sondern auch die Abgabenordnung. Ist ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden, kann ihn grds. nur ein „rückwirkendes Ereignis“ aus den Angeln heben. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist „ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein ...
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