Covid-19 und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Covid-19 und Wegfall der Geschäftsgrundlage Bund und Länder haben sich am 13.12.2020 darauf verständigt, für Nichtwohnraumverhältnisse, die von staatlichen Schließungen betroffen sind, eine widerlegbare gesetzliche Vermutungsregel einzuführen, wonach erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellen können. Die Mehrheit der Gerichtsentscheidungen hatte bis dahin entschieden, die Mietzahlungspflicht bei staatlich angeordneten Schließungen bleibe weiter bestehen (vgl. Beilage zu 'immo' 07/20 ii 01/21-05). Artikel 240 § 7 EGBGB (Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen) lautet: „Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.“ Gleiches gilt für Pachtverträge. Ob und in welcher Höhe eine Anpassung der Miete angemessen ist, muss im Einzelfall geklärt oder entschieden werden unter Beachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, konkreter Umsatzeinbußen der/des Mieterin/Mieters sowie der Höhe und des Zeitpunkts staatlicher Förderungen und Hilfen. Wir informieren Sie, wann das Gesetz in Kraft tritt.