Aus der Praxis: Grenzen beim Selbstbeseitigungsrecht des Mieters

Wohnungsschäden, die auf dem vertragsgemäßen Gebrauch Ihres Mieters beruhen, müssen von Ihnen behoben werden. Dazu zählt z. B. der „normale“ Trittverschleiß von Teppichböden oder die „übliche“ Abnutzung von Sanitäreinrichtungen. Hat der Mieter den…