Gewerbemiete

Gewerbemiete In Wohnraumverträgen genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dieser habe die „Betriebskosten“ zu tragen. Dies gilt auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 8.4.2020 (Az. XII ZR 120/18, ii 16/20-07) nunmehr auch für die Gewerberaummiete bestätigt: Eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, nach der der Mieter sämtliche Betriebskosten trägt, ist auch dann hinreichend bestimmt, sofern eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung fehlt. Im Streitfall hatte der Vermieter jahrelang keine Grundsteuer abgerechnet und erst 2016 eingefordert. Der BGH gab ihm jetzt bei seiner Forderung recht.