Räumungsfrist

Räumungsfrist Kommt es aufgrund einer Viruspandemie zu erheblichen Einschränkungen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum, so ist die Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO „angemessen“ zu verlängern. Dies hat das LG Berlin (Beschluss vom 26.3.2020, Az. – 67 S 16/20) entschieden. Angesichts der erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sei eine erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter aktuell überwiegend unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen. Jedenfalls sei eine Verlängerung um mindestens drei Monate für Vermieter derzeit hinnehmbar.