Einbauten des Vormieters
Einbauten des Vormieters Vermieter dürfen vom Vormieter vorgenommene Einbauten bei einer Mieterhöhung als „wohnwertsteigernd“ berücksichtigen. Der Fall: Der Vormieter einer Berliner Altbauwohnung hatte in den Räumen hochwertigen Stuck freigelegt, das Bad renoviert und einige Einbauten vorgenommen. Mit dem neuen Mieter einigte er sich auf eine Ablöse dafür. Einige Jahre später forderte der Vermieter wegen der „Verbesserung“ der Wohnung mehr Miete. Das LG Berlin hielt die Mieterhöhung in der geforderten Höhe für gerechtfertigt. Beschluss vom 23.1.2019, Az. 64 S 150/18 ii 10/20-04). Wenn ein Mieter selbst etwas einbaue, z. B. eine Einbauküche, bleibe dies bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete „außen vor“. Für Einbauten des Vormieters gelte das aber nicht.
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