Weiter Rechtsunsicherheit bei Corona-Mietausfällen

Wer an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder an zwei nicht aufeinanderfolgenden Terminen mit zwei Mietzahlungen im Rückstand ist, riskiert eine außerordentliche fristlose Kündigung. So steht's in § 543…