Gebäude-AfA
Gebäude-AfA Für Gebäude im Privatvermögen wird normalerweise eine Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt. Das Gesetz erlaubt aber auch, höhere AfA-Beträge geltend zu machen, sofern nachweisbar ist, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Der BFH (Beschluss vom 28.5.2019, Az. XI B 2/19) hält es allerdings nicht für zulässig, eine längere als die im Gesetz vorgesehene Nutzung, und damit geringere Beträge, anzusetzen. Begründung: Die tatsächliche Nutzung sei gewöhnlich länger, als es das Gesetz vorsieht, so dass die überhöhten Abschreibungssätze in der Regel ohnehin schon hinter den tatsächlichen Nutzungspotenzialen zurückbleiben.
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