WhatsApp-K. O.
WhatsApp-K. O. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.1.2020, Az. 21 U 43/19) hat kürzlich entschieden, ein Bauunternehmer erhalte keinen Werklohn, sofern die Vereinbarung über die Zahlung mit einer per WhatsApp-Nachricht übermittelten sogenannten „Schwarzgeldabrede“ getroffen wurde. Das gelte auch dann, falls sich keine Vertragspartei darauf berufe, es sei eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche entfallen. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung könne sich auch aus der Auswertung von Social-Media-Daten zwischen den Parteien ergeben, so das Gericht.
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