Zweckentfremdung von Wohnraum

Zweckentfremdung von Wohnraum Zu einer Geldbuße von 6.000 € verurteilte eine Münchener Strafrichterin den GF einer GmbH, der ohne Genehmigung des Eigentümers die an zwei Firmenmitglieder der GmbH vermietete Wohnung an Touristen und Geschäftsleute untervermietet hatte (Urteil des AG München vom 13.1.2020, Az. 1111 OWi 254 Js 172785/19). Im konkreten Fall hatte der GF für die 4-Zimmer-Wohnung in München mit rund 160 Quadratmetern in der Spitze 850 Euro für zwei Nächte kassiert – meist von Gästen aus den Arabischen Emiraten. Da der Mietvertrag aber ausdrücklich eine Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt, war das Vergehen unstrittig.