Mietendeckel gilt nicht rückwirkend
Mietendeckel gilt nicht rückwirkend Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Mietendeckel“) ist zum 23.2.2020 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die Mieten zum Stichtag 18.6.2019 eingefroren. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwirkend für Mieterhöhungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, so das AG Charlottenburg (Urteil vom 4.3.2020, Az. 213 C 136/19 ii 06/20-08). Im Streitfall hatte eine Vermieterin am 13.6.2019 angekündigt, die Miete zum 1.9.2019 zu erhöhen. Die Mieterin verweigerte dazu ihre Zustimmung. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Durch das in der Höhe zulässige Mieterhöhungsverlangen sei ein Zustimmungsanspruch begründet worden, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden und fällig war. Das Gesetz kann damit bereits vor seinem Inkrafttreten entstandene Ansprüche nicht ausschließen. Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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