Parkett abschleifen

Parkett abschleifen Sollten Sie Ihrem Mieter die Vertragspflicht auferlegen, den in der Wohnung verlegten Parkettboden auf seine Kosten abschleifen zu lassen, kann Ihnen diese Klausel auf die Füße fallen. Eine im Wohnraummietvertrag enthaltene Regelung, nach welcher der Mieter das vorhandene Parkett abzuschleifen hat, ist unwirksam, entschied das AG Nürnberg im Urteil vom 18.1.2019 (Az. 29 C 6568/18). Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führe zur Unwirksamkeit einer im Wohnraummietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel insgesamt. Damit muss der Mieter auch keine Malerarbeiten nach Auszug durchführen.