Facebook & Co
Facebook & Co Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter in einem öffentlichen Netzwerk oder droht ihm (versteckt) Gewalt an, darf dieser den Mietvertrag fristlos kündigen. Dass der Mieter dabei eine Abkürzung verwendet hat, sei unerheblich, so das AG Düsseldorf (Urteil vom 11.7.2019, Az. 27 C 346/18 ii 02/20-06). Im konkreten Fall hatte ein Mieter seinen Vermieter auf Facebook als „Huso“ (= Hurensohn) bezeichnet, nachdem Mitmieter sich über den Mieter wegen Lärmbelästigungen beschwert hatten. Das kommentierte der Mieter mit dem Satz „Der Huso kann mich mal“. Damit sei der Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
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